Schäden an versicherten Sachen aufgrund bestimmungswidrigem Austrittes von Leitungswasser sichert die Leitungswasserversicherung ab. Ihr liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87) zugrunde. In der Praxis ist die
Leitungswasserversicherung oftmals Bestandteil der
Betriebsunterbrechungs-,
Hausrat- und
Wohngebäudeversicherung.
Die Leitungswasserversicherung versichert Schäden an versicherten Sachen, die durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus festverlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung entstehen. Versichert sind auch die damit verbundenen Einrichtungen, wenn Badewannen, Waschbecken, Spül- und Waschmaschinen, Spülklosetts, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Wassermesser, Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen zerstört oder beschädigt werden. Hierunter fallen auch Schläuche und Kunststoffrohre.
Ferner sind auch Schäden aufgrund von Frosteinwirkung sowie andere Bruchschäden an diesen Sachen, entstehende Kosten der Nebenarbeiten versichert - wie z. B. Frostschäden an sanitären Einrichtungen und Leitungswasser führenden Installationen sowie Frost- und Bruchschäden an den Zu- und Ableitungen. Dies gilt mit Einschränkung auch außerhalb des versicherten Gebäudes, jedoch nur an den Zuleitungen der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung auf dem Versicherungsgrundstück.
Nicht versichert sind Schäden aufgrund von:
- Grundwasser;
- Hochwasser- oder Witterungsniederschlag (Regen) oder durch diese Ereignisse hervorgerufener Rückstau;
- Plansch- oder Reinigungswasser;
- Schwamm;
- Stehendes oder fließendes sonstiges Wasser;
- Wasser aus Sprinkleranlagen oder Düsen von Berieselungsanlagen.