Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einer bestimmten Dauer von Schadenfreiheit, d.h. Leistungsfreiheit der
Versicherungsgesellschaft. Je nach Dauer der Schadenfreiheit erfolgt die Einstufung des jeweiligen Kraftfahrzeugs in eine bestimmte Schadenfreiheitsklasse (auch als
Schadenklasse bezeichnet). Nach diesem System eingestuft werden i.d.R. Campingfahrzeuge, LKW, PKW, Zugmaschinen und Zweiräder.
Seit dem 01.01.1999 legen Versicherungsgesellschaften meistens 25 Schadenfreiheitsklassen (SF) zugrunde. Fahrzeuge werden nach dieser Klassifizierung i.d.R. in die SF 1/2 eingestuft, wenn der Halter z. B. seit drei Jahren einen Führerschein besitzt oder es sich um ein Zweitfahrzeug handelt. Bei einem schadenfreien Jahr wird der Versicherungsvertrag dann Jahr für Jahr um eine Klasse hochgestuft. Damit verbunden ist eine Beitragsminderung, da der schadenfreie Vertrag rabattiert wird. Der Höchstrabatt in der SF 25 beträgt 75 % des Normalbeitrages. Allerdings muss der Vertrag bis dahin mindestens 25 Jahre schadenfrei bestanden haben, da jedes schadenfreie Jahr die Höherstufung um eine SF bewirkt.
Bei Schäden wird eine detailliert geregelte Zurückstufung um eine oder mehrere SF vorgenommen. Dennoch hat der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die erreichte SF zu behalten, wenn
- der Sachschaden 250 EUR nicht überschreitet, da hierfür bei allen Kfz-Versicherern Sondervereinbarungen zur Schadenregulierung durch den Schädiger selbst gelten;
- die zunächst von der Versicherungsgesellschaft geleistete Entschädigung innerhalb von sechs Monaten vom Versicherungsnehmer erstattet wird.
Bei vorübergehender Unterbrechung eines Versicherungsvertrages gilt für die erworbene SF:
- Wird der Vertrag höchsten für sechs Monate unterbrochen, bleibt die erreichte SF bestehen;
- Wird der Vertrag zwischen sechs Monaten und zwölf Monaten unterbrochen, bleibt die vor der Unterbrechung bestehende SF erhalten;
- Wird der Vertrag zwischen sechs Monaten und sieben Jahren unterbrochen, erfolgt eine Einstufung in die SF die vor der Unterbrechung bestand;
- Wird der Vertrag länger als sieben Jahre unterbrochen, erfolgt je nach Voraussetzung die Einstufung in die SF 0 oder 1/2.
Bei einem Fahrzeugwechsel bleibt die erreichte SF erhalten. Wird kein Ersatzfahrzeug angeschafft, kann der Versicherungsnehmer die Übertragung der erreichten SF auf ein anderes Fahrzeug beantragen. Das gilt auch für den Wechsel der Gesellschaft; zwischen Alt- und Neugesellschaft erfolgt zudem ein interner Datenabgleich.