Versicherungsbeginn

Beginn des Versicherungsschutzes. Hierbei werden drei Formen unterschieden:

  • Der formelle Versicherungsbeginn kennzeichnet den Zeitraumvom Abschluss bis zur Beendigung des Vertrages;
  • der materielle Versicherungsbeginn als Beginn der Übernahme der Haftung durch den Versicherer;
  • der technische Versicherungsbeginn, der dem Datum entspricht, das im Versicherungsschein als Beginn des Versicherungsschutzes angegeben ist.

Die Laufzeit eines Vertrages beginnt und endet mit dem angegebenen Tag, also um Mitternacht (vgl. § 10 VVG). Es ist grundsätzlich möglich, den Versicherungsvertrag rückwirkend zu vereinbaren (Rückwärtsversicherung, § 2 VVG). Dann ist die Versicherungsgesellschaft jedoch von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls vor Vertragsabschluss hatte.

Bei schuldhafter Verzögerung des Versicherungsbeginns durch die Gesellschaft besteht allerdings eine Leistungspflicht.

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