Haftpflichtansprüche aufgrund künftig hinzutretender Gefahren bzw. von Risikoerhöhungen oder -erweiterungen nach Vertragsabschluss sichert die Vorsorgeversicherung ab. Diese ist bedingungsgemäßer Bestandteil der
Haftpflichtversicherung.
Danach hat der
Versicherungsnehmer der
Versicherungsgesellschaft auf Aufforderung mitzuteilen, welche neuen Gefahren seit dem Vertragsabschluss vorliegen. Die Gesellschaft setzt dann einen neuen Beitrag für die Mitversicherung der neuen Gefahr fest. Stimmt der Versicherungsnehmer dem neuen Beitrag nicht zu, entfällt die Mitversicherung der entsprechenden Gefahr rückwirkend.
Da Versicherungsgesellschaften kein Interesse daran haben, ungesehene Risiken mitzuversichern, sind die Deckungssummen der Vorsorgeversicherung i. d. R. recht niedrig. Ferner besteht kein Versicherungsschutz für den Besitz und Betrieb von
- Bahnen;
- Kraftfahrzeugen, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Theatern, Kinos und sonstigen Filmunternehmen;
- Zirkussen und Tribünen.
Ferner ist die Vorsorgeversicherung nicht anwendbar auf die Jagdausübung sowie den Umgang mit explosiven Stoffen.