Anzeigepflicht

Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten) gehört die Pflicht, alle ihm bekannten Umstände anzugeben, die für die Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers wichtig sind. Entscheidend für die Annahme des Versicherungsantrags sind die Informationen, die der Antragsteller dem Versicherer gibt und die der Versicherer ausdrücklich erfragt. So wird in der Personenversicherung z. B. nach bestehenden Gesundheitsschäden, nach früher abgelehnten Anträgen und nach bereits bestehenden und das Risiko abdeckenden Versicherungen gefragt.

Im Gegensatz zu der bisherigen Praxis muss nach der Regelung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (§ 19 VVG) der Versicherungsnehmer nur die Angaben zu seiner Gesundheit machen, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform fragt. Diese Fragen müssen richtig beantwortet werden, sonst kann der Versicherer auch nach mehreren Jahren Vertragslaufzeit noch vom Vertrag zurücktreten. Das, wonach nicht gefragt wurde, muss der Antragsteller nicht von sich aus anzeigen.

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