Bei bestimmten Versicherungsformen wie z. B. der
Einbruchdiebstahl- und der
Leitungswasserversicherung kann ein Bruchteil des Gesamtwertes versichert werden, wenn ein Schaden in Höhe des Gesamtwertes nicht wahrscheinlich ist. Der vereinbarte Bruchteil liegt i. d. R. zwischen 5 % und 25 % und bildet die Höchstgrenze der Entschädigungsleistung. Darüber hinausgehende Schäden gehen zu lasten des
Versicherungsnehmers.