Eintritt des
Versicherungsfalles (Tod, ggf. schwere Erkrankung) in der
Lebensversicherung. Wurde der Versicherungsfall der
Gesellschaft angezeigt, prüft diese ihre Leistungspflicht. Dauert diese Prüfung länger als ein Monat nach der Anzeige, kann der Bezugsberechtigte einen Abschlag bis zur Höhe der
Versicherungssumme verlangen. Bei Ablehnung der Leistung durch die Gesellschaft ist der Anspruch durch den
Bezugsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Ablehnungsbescheides gerichtlich geltend zu machen.
In der Praxis wird oftmals auch das Erreichen des vereinbarten Vertragsendes als Fälligkeit bezeichnet.