Schäden an versicherten Sachen aufgrund von Feuereinwirkung (Brandschaden) sichert die Feuerversicherung ab. Grundsätzlich liegen der Feuerversicherung die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) zugrunde. In der Praxis ist die Feuerversicherung oftmals Bestandteil der
Betriebsunterbrechungs-,
Hausrat- und
Wohngebäudeversicherung.
Bei Eintritt des
Versicherungsfalles leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Brand zerstört oder beschädigt wurden. Versichert sind ferner Schäden an versicherten Sachen aufgrund von Blitzschlag, Explosion sowie Aufprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
Entschädigt werden vom Versicherer auch die Sachen, die durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines versicherten Ereignisses zerstört oder beschädigt werden oder infolge des Schadens abhanden kommen. Ebenso werden Schadenabwendungs- und -minderungskosten nach Maßgabe der Bedingungen übernommen.
Nicht versichert sind dagegen Schäden aufgrund
von
- Bearbeitungs-, Betriebs- und Sengschäden;
- Folgeschäden aus der Betriebsunterbrechung.
Ferner sind Schäden aufgrund von Erdbeben, inneren Unruhen, Kernenergie und Krieg generell nicht versichert.