Pflicht des
Versicherungsnehmers ("
Obliegenheit"), jede Veränderung, die eine zusätzliche Gefahr für das versicherte Risiko darstellt, der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, kann die Gesellschaft den
Vertrag kündigen und ist leistungsfrei, wenn die Gefahrerhöhung den Versicherungsfall verursacht. War der Gesellschaft dagegen die
Gefahrerhöhung bekannt und ist die einmonatige Kündigungsfrist überschritten, muss sie den Versicherungsnehmer entschädigen.