Im Gegensatz zur
privaten Krankenversicherung gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) überwiegend pflichtversicherte Mitglieder. Die Versicherungspflicht entfällt allerdings beim Überschreiten bestimmter Jahreseinkommensgrenzen (
Jahresarbeitsentgeltgrenze). Die Versicherung kann dann
freiwillig fortgeführt werden. Jedoch ist dann auch der Wechsel zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen möglich. Das Recht der GKV ist vorwiegend im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt.
Leistungen der GKV kann der Versicherte im Fall von Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft erwarten. Leistungen der GKV werden u.a. auch zur Prävention von Krankheiten erbracht. Die Leistungen, die die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles beanspruchen können, werden durch Beitragszahlungen finanziert. Die Höhe der Beiträge (Beitragssatz) richtet sich nach dem (Brutto-)Einkommen der Versicherten. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichtet (§ 249 Abs. 1 SGB V). Außerdem muss der versicherte Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitragsanteil von 0,9 % seines Einkommens leisten.
Der zu entrichtende Beitragssatz wurde bis zum 31. Dezember 2008 auf der gesetzlichen Grundlage des § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V von jeder Krankenkasse individuell festgelegt. Zum 1. Januar 2009 wurde der sogenannte Gesundheitsfonds eingeführt. Seitdem gibt es einen für alle Krankenkassen einheitlichen Beitragssatz, der von der Bundesgesregierung per Rechtsverordnung festgelegt wird. Im Jahr 2014 beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 % inkl. des Sonderbeitrages in Höhe von 0,9 %.