Die Glasversicherung sichert Schäden aufgrund von Bruch von Glasscheiben oder -platten ab. Auf Antrag können Schäden durch Blitz, Explosion und Brand mitversichert werden. In der Praxis wird eine Glasversicherung oftmals zu einer bereits bestehenden
Hausrat- oder
Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Der Glasversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 94) zugrunde.
Nicht versichert sind geringfügige Beschädigungen, wie z. B. Kratzer auf der Glasoberfläche, Eintrübungen, Beschädigungen an Rahmen und Einfassungen. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden an noch nicht fertig eingesetzten Scheiben, ihren Rahmen und Schutzvorrichtungen.
Die Glasversicherung kann entweder pauschal nach der Gesamtfläche des Außenglases berechnet werden. Die Innenverglasung ist dabei i. d. R. mitversichert. Alternativ ist ein Abschluss als Glas-Einzelversicherung möglich. Hierbei richtet sich die Prämie nach der Glasart und der Größe der Glasfläche. Bei Geschäftsverglasungen ist auch eine Beitragsberechnung nach der Betriebsfläche möglich.
Im Rahmen der
Haftpflichtversicherung sind Glasbruchschäden grundsätzlich versichert, wenn es sich um feste Bestandteile der Wohnung, wie z. B. Glastüren und Fenster, handelt. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich der
Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.