Kündigungspflicht

Dem Antragsteller entstehen aus einem Versicherungsvertrag bestimmte Pflichten (Obliegenheiten), die das Risiko der Versicherungsgesellschaft möglichst niedrig halten sollen.

Wird eine dieser Pflichten vom Versicherungsnehmer beweiskräftig verletzt, kann die Versicherungsgesellschaft den Vertrag kündigen und wird im Versicherungsfall leistungsfrei. Hierbei muss allerdings ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegen. Die Versicherungsgesellschaft hat nach wiederholter Rechtsprechung des BGH nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Verträge, gegen deren Obliegenheiten verstoßen wurde, zu kündigen!

Kündigt in einem solchen Fall die Versicherungsgesellschaft innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat, so ist sie von der Versicherungsleistung freigestellt. Kündigt sie nicht fristgerecht, besteht nach Auffassung des BGH weiterhin eine Leistungspflicht. Denn hält die Gesellschaft das Vertragsverhältnis für so schwer geschädigt, muss sie sanktionieren. Erfolgt dies nicht, ist die Vertragsverletzung offensichtlich nicht so schwerwiegend, dass die Versicherungsgesellschaft von der Leistung befreit werden muss.

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