Rechtsschutzversicherung - Leistungen

Leistungsvoraussetzung ist, dass sich innerhalb des versicherten Zeitraums die versicherte Gefahr für das versicherte Risiko verwirklicht und dadurch der Rechtsschutzfall für das versicherte Risiko eintritt. Die Voraussetzungen für den Eintritt eines Rechtsschutzfalls sind je nach Leistungsart unterschiedlich.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt im Leistungsfall die folgenden Kosten:

  • Gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts, wobei darüber hinaus gehende Vergütungsabsprachen mit dem Anwalt nicht von der Versicherungsgesellschaft ersetzt werden;
  • Gerichtskosten, auch die Entschädigungen für Zeugen und Gutachter sowie den Gerichtsvollzieher;
  • Kosten für Verfahren vor Verwaltungsbehörden;
  • Kosten der gegnerischen Partei, auch des Nebenklägers;
  • Kosten für die Vollstreckung des Urteils;
  • Kosten eines Schiedsgerichts;
  • Kosten für eine Kaution des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Diese Kosten werden vom Versicherer in dem Umfang ersetzt, indem sie der Versicherungsnehmer zu tragen hat. Die Kosten werden in der Kostenentscheidung des Gerichts beim Urteilsspruch festgelegt.

Der Rechtsschutzversicherer hat nur die erforderlichen Kosten zu ersetzen. Das bedeutet für den Versicherungsnehmer, dass die Kosten für Vergleiche - also eine gütliche Einigung der Parteien - nicht von der Versicherungsgesellschaft getragen werden, wenn die Kosten des Versicherungsnehmers in diesem Fall höher sind als bei einem Urteilsspruch (der evtl. ein Obsiegen über die andere Partei bedeuten kann).

Die Versicherungsgesellschaft leistet keinen Schadenersatz, wenn die Kosten nicht notwendig sind, wie zum Beispiel bei aussichtslosen Verfahren, Mutwilligkeit oder unangemessener Rechtsmittelerhebung. Verweigert das Versicherungsunternehmen den Kostenersatz, kann über einen beauftragten Anwalt eine für beide Parteien bindende Stellungnahme erwirkt werden. Die Kosten hierfür gehen immer zulasten des Versicherungsunternehmens.

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