Gewinnanteile aus
Lebensversicherungen unterliegen seit 2005 grundsätzlich der Einkommensteuer. Wenn die Lebensversicherung
- eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahre hatte und mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt wurden
- und nicht vor dem 60. Lebensjahr ausbezahlt wird
muss nur die Hälfte des Ertrags versteuert werden.
Die Leistungen der
privaten Unfallversicherung werden steuerlich folgendermaßen behandelt:
- Kapitalleistungen als Invaliditätsleistung sind steuerfrei;
- Unfallrenten unterliegen nach § 22 EStG mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer (je niedriger das Lebensalter des Rentenberechtigten bei erstmaligem Bezug der Rente, desto höher der Ertragsanteil);
- Todesfall-Leistungen unterliegen der Erbschaftsteuer (entfällt oder mindert sich durch hohe Freibeträge). Wird die Todesfallsumme an den Versicherungsnehmer gezahlt, ist sie steuerfrei.