Wegfall eines Anspruchs aus einem Vertrag nach einer bestimmten Frist. Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren i. d. R. nach einer Frist von zwei Jahren, bei
Lebensversicherungen nach fünf Jahren. Die Verjährung tritt jeweils nach Ende des Jahres ein, in dem die vereinbarte
Versicherungsleistung verlangt werden konnte.
Lehnt die
Versicherungsgesellschaft eine Leistung ab, muss der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend machen. Erfolgt dies nicht, wird die Gesellschaft von ihrer Leistungspflicht befreit.