Versicherungsteuer

Eigenständige Steuerart, die auf Versicherungsentgelte erhoben wird. Als Entgelt gelten der eigentliche Versicherungsbeitrag (Prämie) und zu zahlende Nebengebühren wie z. B. eine Ausfertigungsgebühr. Rechtsgrundlage ist das Versicherungssteuergesetz (VersStG).

Die Steuerpflicht besteht aber nur für Individualversicherungsverträge. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden dagegen nicht erfasst.

Steuerpflichtig sind grundsätzlich Entgelte aller Versicherungssparten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in § 4 VersStG ausdrücklich genannt sind. Die bekanntesten Ausnahmen sind


Der Steuersatz beträgt derzeit grundsätzlich 19 % des zu zahlenden Versicherungsentgeltes. Es gelten aber folgende Ausnahmen hinsichtlich des zu erhebenden Steuersatzes:


* Der abweichende Steuersatz gilt nur, wenn für den Feuerversicherungsschutzanteil der Gebäude- oder Hausratversicherung eine Feuerschutzsteuer zu entrichten ist.

Von der Versicherungssteuer ist die Besteuerung von Zinserträgen wie z. B. bei der Lebensversicherung und die Besteuerung von Erträgen bei Rentenleistungen im Rahmen der Krankenversicherungen zu unterscheiden.

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