Fondsgebundene Lebensversicherung

Besondere Form der Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall der versicherten Person. Die fondsgebundene Lebensversicherung (FLV) ähnelt in ihrer Gestaltung stark einer Kapitallebensversicherung (KLV). Von dieser unterscheidet sie sich aber durch ihre Anlagepolitik, deren Schwerpunkt über die durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sonst gesetzten Grenzen bei Anlagen in Investmentfonds liegt. Aus diesem Grunde wird die FLV oftmals auch als "Kombination aus KLV und Fondsanlage" betrachtet.

Bei einer FLV fließen die Beiträge ("Prämien") in ein Fondsdepot, das wiederum aus einem oder mehreren Investmentfonds mit verschiedenen Risikopotenzialen besteht. Der Versicherungsnehmer hat i. d. R. die Möglichkeit, nach seiner Risikobereitschaft zwischen verschiedenen Fonds zu wählen.

Die Fondsanteile werden gesondert innerhalb einer selbstständigen Abteilung des Deckungsstockes, dem Anlagestock, geführt. Die Erträge des Anlagestockes wie z. B. Dividenden, Kursgewinne und Zinsen verbleiben im Anlagestock und bewirken einen Zinzeszinseffekt der Anlage ("Thesaurierung"). Die Versicherungsleistung besteht entweder aus dem Deckungskapital beim Tod der versicherten Person oder der vereinbarten Todesfallsumme. Beim Vertragsende wird das durch die Kursentwicklung der Fonds angesammelte Kapital an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Generell gilt, dass die Chancen und Risiken einer Anlage in einer FLV gegenüber einer KLV deutlich höher sind.

Vorteile eine FLV gegenüber der KLV sind unter anderem:

  • Flexibilität der Anlage;
  • Kostentransparenz;
  • Taggenaue Wertermittlung durch Veröffentlichung der Rücknahmepreise der zugrunde liegenden Fonds;
  • Wiederholte Teilauszahlungen sind problemlos möglich.

Vorteile einer FLV gegenüber der reinen Fondsanlage sind unter anderem:

  • Kombination mit einer Todesfallleistung;
  • Steuerfreiheit der Erträge aus einer FLV bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren;
  • Wegfall des Ausgabeaufschlages.

Wie bei der KLV bleiben bei der FLV Zinsen und Erträge der Fondsanteile nur dann steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 20 EStG):

  • Mindestlaufzeit von zwölf Jahren;
  • Mindestbeitragszahlungsdauer von fünf Jahren (auch fünf Jahresbeiträge);
  • Anfängliche Mindesttodesfallleistung von 60 % der gesamten Beitragssumme bis zum Vertragsende.

Im Unterschied zur KLV sind die Beiträge zur FLV aber nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Eine garantierte Versicherungsleistung wie bei den KLV gibt es bei der FLV wegen der Wertschwankungen der Fonds ebenfalls nicht.

Die Ablaufleistung bei dieser Vertragsart ist von der Wertentwicklung der gewählten Fonds abhängig. Um eine mögliche schlechte Kursentwicklung am Vertragsende abzumildern, sind die Verträge von vornherein sehr langfristig - meistens bis zum 75. Lebensjahr der versicherten Person - kalkuliert, oder der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mehrere Jahre nach dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende beitragsfrei weiterführen und auf eine Kurserholung hoffen.

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