Gesamtsystem der staatlichen Sozialleistungen. Die gesetzliche Sozialversicherung gliedert sich seit 1995 in fünf Zweige:
Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung werden hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Mit Ausnahme des Bundeslandes Sachsen (volle Tragung durch die Arbeitnehmer) gilt dies auch für die gesetzliche Pflegeversicherung. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden dagegen vollständig vom Arbeitgeber getragen. Seit dem 01.07.2005 müssen die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich 0,9 % des beitragspflichtigen Einkommens als Zuschlag zahlen, der nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt wird.
Der Zusatz "gesetzlich" ist als Unterscheidung notwendig, weil es gegen diese Gefahren auch private Versicherungsangebote gibt. Für die Arbeitslosenversicherung gilt dies dagegen nicht, da die vereinzelten privaten Angebote am Markt nur eine verschwindend geringe Bedeutung haben.