Die
Haftpflichtversicherung leistet nicht nur unstrittige Entschädigungen an Geschädigte, sondern trägt auch die Kosten bei einem gerichtlichen Schadenersatzanspruch des Geschädigten an den
Versicherungsnehmer. Die Kosten werden auch dann von der Gesellschaft übernommen, wenn sich der erhobene Anspruch später als unbegründet erweist. Aus diesem Grunde gilt die Haftpflichtversicherung auch als „halbe
Rechtsschutzversicherung“: Ein aktives Vorgehen gegen Dritte ist zwar nicht möglich, aber eine passive Abwehr schon.
Der Rechtsschutzanspruch entsteht schon mit der ersten Erhebung von Ansprüchen durch einen Dritten. Dazu genügt eine glaubhafte Erklärung des Dritten, dass er Ansprüche zu haben meint und diese verfolgen und durchsetzen will.
Der Versicherer hat das Recht, im Haftungsprozess die Prozessführung im Namen des Versicherungsnehmers zu führen. Wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren eingeleitet wird, in dessen Verlauf sich auch ein Haftpflichtanspruch gegen ihn herausstellen kann, so kann die
Versicherungsgesellschaft auf ihre Kosten einen Verteidiger für den Versicherungsnehmer bestellen oder genehmigen (vgl. § 101 VVG).