Invaliditätsleistung

Betrag, der bei Invalidität der versicherten Person geleistet wird. Die Invaliditätsleistung ist das Kernstück der privaten Unfallversicherung und wird für den Fall gewährt, dass aufgrund eines Unfalls Invalidität der versicherten Person eintritt. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ärztlich festgestellt werden.

Die Invaliditätsleistung wird i. d. R. als Kapitalleistung gewährt. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Invaliditätsleistung als Rente (Unfallrente) gezahlt.

Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich

  • nach dem Invaliditätsgrad, der sich z. B. nach der Gliedertaxe bemisst;
  • nach der für den Invaliditätsfall vereinbarten Versicherungssumme.

Die Höhe der Invaliditätsleistung kann durch Vereinbarung von Mehrleistungen oder progressiver Invaliditätsleistung vergrößert werden.

Sind durch den Unfall nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, erfolgt die Feststellung der Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit durch einen sachverständigen Arzt unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten.

Sind durch den Unfall mehrere Körperteile oder Sinnesorgane in ihrer Funktionsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt, werden die Invaliditätsgrade für die einzelnen Schädigungen zusammen gerechnet. Ein Invaliditätsgrad von über 100 % ist jedoch nicht möglich.

Die Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsnehmer haben das Recht, den Invaliditätsgrad bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls jährlich erneut durch einen Arzt bemessen zu lassen. Ergibt sich nach der endgültigen Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie die Gesellschaft zunächst erbracht hat, muss der Mehrbetrag verzinst werden (nach AUB 88 mit 5 % jährlich).

Ist durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion, die schon vorher dauerhaft beeinträchtigt war, weiter geschädigt, erfolgt ein Abzug von der eigentlich zu zahlenden Invaliditätsleistung in Höhe dieser Vorinvalidität.

Bei einem unfallfremden Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder einem Todesfall nach mehr als einem Jahr nach dem Unfall erfolgt die Invaliditätsleistung nach dem zuletzt festgestellten Invaliditätsgrad.

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