Spezielle Möglichkeit für
Versicherungsgesellschaften, einen Versicherungsvertrag zu beenden. Erlangt die Gesellschaft davon Kenntnis, dass der
Antragsteller bei Vertragsabschluss seine Pflicht, alle ihm in Textform gestellten Fragen umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten, grob fahrlässig verletzt hat, kann sie vom
Versicherungsvertrag zurücktreten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsvertrag schon seit mehreren Jahren bestand. Bei leichteren Formen von Fahrlässigkeit kann sie gemäß § 19 Abs. 3 VVG nur fristgemäß kündigen.
Rechtlich gilt der Vertrag bei einem Rücktritt als von Beginn an nicht bestehend. Außerdem kann die Versicherungsgesellschaft Leistungen aus vorangegangenen
Versicherungsfällen zurückfordern. Die Beiträge zum Vertrag werden dem
Versicherungsnehmer dagegen nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil zurückerstattet, da die Gesellschaft in Geldwert messbare Leistungen erbracht hat.
Nach § 19 Abs. 4 VVG hat der Versicherer aber selbst bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kein Rücktrittsrecht, sofern er den Vertrag auch dann abgeschlossen hätte, wenn er die ihm verschwiegenen Fakten gekannt und auf dieser Basis einen Vertrag mit anderen Konditionen abgeschlossen hätte.