Bei Streitigkeiten aufgrund unklarer Vertragslagen trägt grundsätzlich diejenige Partei die Beweislast, die durch eine Behauptung Ansprüche von der Gegenpartei oder eine Vertragsverletzung geltend machen will. Obwohl die Beweislast in einzelnen Fällen durch eine gesetzliche Vorschrift umgekehrt sein kann, ist dies durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Versicherungsverträgen nicht möglich.
Kann etwa die
Versicherungsgesellschaft anhand des vom
Antragsteller unterzeichneten
Versicherungsantrags belegen, dass bestimmte Sachverhalte nicht aufgeführt sind, obwohl diese für eine Entschädigungsleistung entscheidend sind, so spricht diese behauptete Tatsache zugunsten der Versicherungsgesellschaft. Damit ist sie gegenüber dem
Versicherungsnehmer von der
Versicherungsleistung freigestellt.
Hat dagegen der
Versicherungsvertreter den Vertrag ausgefüllt und der Antragsteller kann z. B. durch Zeugen beweisen, dass er den Vertreter vollständig unterrichtet hat, kann die Gesellschaft keine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers geltend machen. In diesem Fall ist die Aussage des Vertreters ausschlaggebend. Denn nur mit dessen ggf. eidlicher Aussage kann die Gesellschaft dem Antragsteller eine Pflichtverletzung beweisen.