Gefahrminderungspflicht

Pflicht des Versicherungsnehmers ("Obliegenheit"), die versicherte Gefahr zu vermindern wie z. B. durch den Einbau von einbruchhemmenden Türen in der Einbruchdiebstahlversicherung oder von Feuerlöschanlagen in der Feuerversicherung.

Eine solche Pflicht kann gesondert im Versicherungsvertrag festgelegt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Vorschrift, begründet das die Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft, wenn der Schaden mit der nicht erfolgten Gefahrminderung in ursächlichem Zusammenhang steht.

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