Pflicht des Versicherungsnehmers („
Obliegenheit“), einen eingetretenen Schaden der
Versicherungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, wird die Gesellschaft unter Umständen leistungsfrei. Allerdings muss der
Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Eine grobe Verletzung der Obliegenheitspflicht bedeutet hier, dass das Versäumnis des Versicherungsnehmers einen erheblichen Einfluss auf die Feststellung und den Umfang des Versicherungsfalls hatte.
Die Fristen für die Schadenanzeige im
Versicherungsfall sind sehr kurz. Der Versicherungsnehmer sollte also unverzüglich das Versicherungsunternehmen informieren. Mit dem Absenden der Schadenanzeige oder der Information des
Versicherungsvertreters wahrt der Versicherungsnehmer die Frist. Genaue Fristvorgaben für die einzelnen Versicherungssparten sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen vorgeschrieben.