Pflicht des Versicherungsnehmers (
Obliegenheit) zur Zahlung des Beitrags (
Versicherungsprämie). Generell gilt die Zahlungspflicht als Hauptpflicht des
Versicherungsnehmers. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung oder dem Tarif der
Versicherungsgesellschaft. Zusätzlich zur Versicherungsprämie hat der Versicherte die
Versicherungsteuer zu bezahlen.
Der erste Beitrag (Erstprämie) ist i. d. R. nach Aushändigung des
Versicherungsscheines zu zahlen. Die Versicherungsgesellschaft ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird. Wird der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht, dann gilt dies als Rücktritt der Versicherungsgesellschaft vom Vertrag.
Bei Nichtzahlung eines
Folgebeitrags durch den Versicherungsnehmer kann die Versicherungsgesellschaft nach einer Frist von zwei Wochen den Vertrag sofort kündigen. Tritt in dieser Zeit der
Versicherungsfall ein und besteht immer noch ein Zahlungsverzug, ist die Versicherungsgesellschaft von der Leistungspflicht befreit.